Erbrecht

Berliner Testament
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Behindertentestament
Wenn im Erbfall Vermögen an Personen übertragen werden soll, die dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen sind, besteht die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger im Erbfall auf das geerbte Vermögen zugreift und die Leistungen kürzt oder einstellt. Hier kann das Konstrukt des Behindertentestaments weiterhelfen.

Pflichtteil
Wer im Testament oder Erbvertrag enterbt worden ist, hat unter bestimmten Verwandschaftsverhältnissen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet.

Vermächtnis
Der Erblasser kann in seinem Testament Vermächtnisse anordnen. Das bedeutet, dass er anderen bestimmte Gegenstände nach seinem Tod zukommen lässt, ohne dass diese Personen am sonstigen Nachlass beteiligt werden. Dies unterscheidet Vermächtnisnehmer von Erben, die einen Anteil an den Nachlassgegenständen in Höhe ihrer Erbquoten erhalten.

Erbengemeinschaft
In Erbengemeinschaften können alle Entscheidungen grundsätzlich nur einstimmig getroffen werden.

Erbausschlagung
Wer als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe berufen ist, die Erbschaft z.B. wegen Überschuldung des Erblassers aber nicht antreten will, muss sie innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.

Vorerbschaft und Nacherbschaft
Wenn ein Erbe als Vorerbe eingesetzt wird, hat dies zur Folge, dass bei seinem Tod das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen direkt auf den Nacherben übergeht, ohne dass der Vorerbe dieses beeinflussen könnte.